Gesamte Rechtsvorschrift K-WBG

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

K-WBG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande - K-WBG
StF: LGBl Nr 18/1923

§ 1 K-WBG § 1


(1) Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind, dürfen sie für diesen Verkehr nicht geschlossen und müssen, wenn sie Privatwege sind, diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres in diesem Gebiete wahrnehmen, einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Weges leisten.

(2) Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7) berufen.

§ 2 K-WBG § 2


(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die Dauer einer Treibjagd darf 14 Tage nicht überschreiten. In den Monaten Juni, Juli, August darf ein Touristenweg aus Gründen der Treibjagd nur einmal abgesperrt werden.

(2) Der Waldbesitzer bzw. der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens drei Wochen vorher dem Bürgermeister und den alpinen Vereinen, die in diesem Gebiete vorzugsweise tätig sind, anzuzeigen und in den Ausgangsorten durch Anschlag zu verlautbaren.

(3) Der Bürgermeister hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Körperschaft, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnimmt, eine unzulässige Absperrung zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 3 K-WBG § 3


(1) Insoweit es für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen erforderliche Grund enteignet oder im Wege der Enteignung das Recht gewährt werden, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung solcher Wege zu benützen und das zum Bau und zur Erhaltung erforderliche Material aus fremdem Grunde zu gewinnen.

(2) Zum Antrage ist berechtigt, wer einen hinsichtlich seiner Erhaltung sichergestellten Bau unternimmt oder die Erhaltung der Anlage zu besorgen hat.

§ 4 K-WBG § 4


(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder zur Erhaltung der Hütte erforderliche Material zu gewinnen und das zum Betriebe erforderliche Brennholz und Wasser aus fremdem Grunde zu beziehen.

(2) Zum Antrage sind nur Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmen, berechtigt.

§ 5 K-WBG § 5


Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zoll- und Finanzverwaltung.

§ 6 K-WBG § 6


(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.

(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

§ 7 K-WBG § 7


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperschaften sowie die Vertreter der betreffenden Gemeinde einzuvernehmen und - falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht wird - diese vorläufig zu bestimmen.

(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist die Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.

(3) Im Übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 9 K-WBG § 9


Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.

§ 10 K-WBG § 10


(Inkrafttreten)

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (K-WBG) Fundstelle


Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande - K-WBG
StF: LGBl Nr 18/1923

Änderung

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 85/2013

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