§ 73 K-VStR 1998

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 73

Schriftform, Fertigung von Urkunden

 

(1) Erklärungen, durch die sich die Stadt privatrechtlich verpflichtet, bedürfen - ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister oder den hiezu Berechtigten (§§ 70 Abs 3 und 83 Abs 1).

 

(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Stadtsenates zu Grunde liegt, sind zu ihrer Rechtswirksamkeit vom Bürgermeister und von einem weiteren Mitglied des Stadtsenates zu fertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen. Der Beschluß ist in der Ausfertigung anzuführen; sie ist vom Magistratsdirektor mitzufertigen.

In Kraft seit 21.10.1998 bis 31.12.9999
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