§ 27 K-VStR 1998

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

6. Abschnitt

Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§ 27

Pflichten

 

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

 

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.

 

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.

 

(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.

 

(5) Der Bürgermeister kann von der Verschwiegenheitspflicht für Zeugenaussagen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entbinden.

In Kraft seit 21.10.1998 bis 31.12.9999
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