§ 19 K-VStR 1998

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.

(2) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1.

allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2.

gesonderte Gemeinderatswahlen

a)

wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b)

nach Auflösung des Gemeinderates.

(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 K-VStR 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 K-VStR 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 K-VStR 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 K-VStR 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 K-VStR 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VStR 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 K-VStR 1998
§ 20 K-VStR 1998