Kärntner Vergnügungssteuergesetz (K-VSG) Fundstelle

K-VSG - Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSG
StF: LGBl Nr 63/1982 (WV)

Änderung

LGBl Nr 106/1994

LGBl Nr 71/1997

LGBl Nr 80/2001

LGBl Nr 42/2010

LGBl Nr 11/2011

LGBl Nr 13/2013

§ 1 Allgemeines

§ 2 Steuergegenstand

§ 3 Anmeldung

§ 4 Steuerschuldner

§ 5 Ausmaß

§ 6 Befreiungen

§ 7 Fälligkeit

§ 8 Entrichtung

§ 9 Eintrittskarten

§ 10 Kontrolle

§ 11 Verweisungen

§ 12 Strafbestimmungen

 

 

ANM zu § 5 Abs. 9: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Eine Verordnung nach § 5 Abs. 9 ist erstmals zu erlassen, wenn nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 vorliegen.

ANM zu Art I Z 4 bis 10 des Gesetzes LGBl Nr 80/2001:

Die Euro-Regelungen treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

ANM zu § 2 Abs. 5: Diese Regelungen treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Als Stichtag für die Neufestsetzung der Pauschbeträge (§ 5 Abs. 9) gemäß Art. I Z 6 und 7 (betreffend § 5 Abs. 4 bis 7) gilt der 1. Jänner 2011.

(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 6a, in der Fassung des Art. 1 Z 5 und 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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