§ 8 K-VSG

K-VSG - Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

In Kraft seit 25.11.1982 bis 31.12.9999
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