§ 41 K-UAG § 41

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Binnen drei Monaten nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.

(2) Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).

(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.

(5) Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens einen Monat und jene nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.

(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.

(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 K-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 K-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 K-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 K-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 K-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 K-UAG
§ 42 K-UAG