§ 6 K-StrG 2017 § 6

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (§ 3). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.

(2) Werden aufgelassene Straßen (Abs. 1) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengruppe (§ 3) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (§ 3) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.

(3) Wenn aufgelassene Straßen oder Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen sollen, so sind sie vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).

(4) Werden Grundflächen aufgelassener öffentlicher Straßen (Straßenteile) veräußert, so sind die Eigentümer der an die aufgelassene öffentliche Straße oder den aufgelassenen Straßenteil angrenzenden Grundstücke vor anderen Bewerbern unter sonst gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-StrG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-StrG 2017
§ 7 K-StrG 2017