§ 11 K-StrG 2017 § 11

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden, haben die Straßenerhaltungspflichtigen auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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