§ 47 K-StrG 2017 § 47

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Bauten an Straßen im Ortsgebiet

(1) In Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) ist bei Bauführungen die Baulinie einzuhalten.

(2) Bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern (§ 7 Abs. 1 lit. j bis l der Kärntner Bauordnung 1996) sind im Ortsgebiet (§ 7 Abs. 2) die in den Bebauungsplänen enthaltenen Abstandsvorschriften einzuhalten. Sind keine Abstandsvorschriften festgelegt, darf die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nicht unterschritten werden.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen darf die Straßenverwaltung (§ 63) abweichend von Abs. 1 und 2 einer geringeren Entfernung zustimmen, soweit dadurch Rücksichten der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt werden. Der Straßenrand (§ 7 Abs. 3) darf jedenfalls nicht unterschritten werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungs-gemäßen Straßenerhaltung enthalten.

(4) Als Rücksichten der Straßenerhaltung gelten die Rücksichten des Verkehrs, der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung, auf den Bestand der Straßenanlage, die künftige Verkehrs-entwicklung und die Leistungsfähigkeit der Straße.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 K-StrG 2017
§ 48 K-StrG 2017