§ 42 K-StrG 2017 § 42

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben und dergleichen gegen Entschädigung zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrag der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleidet. Über den Gegenstand und den Umfang entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.

(2) Ein Straßenerhalter darf mit einem anderen Straßenerhalter eine gemeinsame Straßenentwässerungsanlage betreiben, wenn über den Bau und die Erhaltung eine Vereinbarung über die anteilsmäßige Kostentragung abgeschlossen wird.

(3) Für die Wasserableitung auf Eisenbahngrundstücke sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, für die Wasserableitung auf Grundstücke, die der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 K-StrG 2017
§ 43 K-StrG 2017