Anl. 1 K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Artikel V

(Kundmachung, LGBl Nr 53/1997)

 

(1) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 3/1990 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1.

Inhaber von Schischulbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, haben bis 1. Jänner 1990 die Erfüllung der sachlichen Anforderungen nach § 2a (§ 4 neu) nachzuweisen.

2.

Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Z 1 nicht fristgerecht nach, so erlischt die Bewilligung mit dem in Z 1 festgelegten Zeitpunkt.

3.

Als Standort einer Schischule, deren Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, gilt jene Gemeinde, in der das Schischulbüro liegt, war ein solches nicht eingerichtet, jene Gemeinde, in deren Gemeindebereich das bisherige Schischulgebiet zumindest zum überwiegenden Teil lag.

 

(2) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 29/1992 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

 

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kärntner Berufsschilehrerverband abgehaltenen Ausbildungslehrgänge und die im Zuge dieser Lehrgänge abgehaltenen Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 6a Abs. 3 (§ 9 Abs. 3 neu) zu führen.

 

Artikel II

(LGBl Nr 4/2007)

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Art. I Z 25 bis 27 (Einleitungssatz des § 15 sowie § 15 Z 1, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) begangen wurden.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, und

b)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 16.

 

 

Artikel II

(LGBl Nr 34/2010)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 14 (§ 3 Abs. 1 Z 6) gilt für Anträge auf Bewilligung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden. Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 15 (betreffend § 3 Abs. 1 Z 8a) gilt für Anträge auf Bewilligung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden.

 

(3) Antragsteller, die die in § 3 Abs. 1 Z 6 genannte Ausbildung vor dem 31.12.1996 abgeschlossen haben, müssen überdies das Vorliegen einer dem Landes-Snowboardlehrer gemäß dem Abschnitt Va der Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer (LGBl. Nr. 147/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999), entsprechenden Ausbildung nachweisen, wenn der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt wird.

 

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Schischulen haben die sachliche Anforderung der erforderlichen sanitären Einrichtungen gemäß Art. I Z 18 (betreffend § 4 Abs. 1 lit. a) bis zum Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) folgenden Schisaison (1. Dezember) zu erfüllen.

 

(5) Die in bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bewilligungsansuchen vorgenommene Bezugnahme auf Schischulgebiete entfällt.

 

(6) Bestehende Bewilligungen für Schischulen in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Schigebietes gemäß Art. I Z 4 (§ 1 Abs. 4) nicht erfüllen, bleiben aufrecht, solange die sonstigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36, umgesetzt.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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