§ 2a K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 2a

Ausübung der Schilehrertätigkeit
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

 

Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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