§ 4 K-PsbG § 4

K-PsbG - Kärntner Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Bezugsberechtigte im Sinne des § 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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