§ 3 K-PsbG § 3

K-PsbG - Kärntner Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder zu diesem Zeitpunkt bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne der §§ 1 und 2 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 2 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-PsbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-PsbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-PsbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-PsbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-PsbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-PsbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-PsbG
§ 4 K-PsbG