§ 21 K-PG 2010

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1)      Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen sind.

(2)      Den älteren Kindern von verstorbenen Beamten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(2a) Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange die Kinder als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig sind, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(3)      Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind.

(4)      Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 8 ruht, wenn die Kinder

1.

Einkünfte beziehen, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 28 Abs. 5) übersteigen,

2.

einem Stift oder Kloster angehören und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen,

3.

verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 28 Abs. 5) übersteigen.

(5)      Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2.

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31,

3.

die Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999,

4.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

5.

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, die sich in Schulausbildung befinden, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul) ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen.

(7)      Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(8)      Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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