§ 8 K-LVAG

K-LVAG - Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 8

 

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Behörden nach § 3 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr 104/1949.

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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