§ 35a K-LTWO

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 35a

Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahl-

kommissionen

 

(1) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragen, daß sie ihr Wahlrecht vor einer fliegenden Wahlkommission in ihrer Wohnung oder an einem sonstigen Aufenthaltsort ausüben können, sofern sich diese im jeweiligen Gemeindegebiet befinden.

 

(2) Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; § 37 Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

eine Erklärung des Wahlberechtigten, daß er wegen Bettlägerigkeit oder sonstiger Behinderung unfähig ist, das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben;

b)

die genaue Angabe jenes Ortes, an dem der Antragsteller sein Wahlrecht ausüben will, allenfalls auch die Bekanntgabe der Aufenthaltsräumlichkeiten.

 

(4) Wenn der Antrag nach Abs 1 nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, ist der Antragsteller in geeigneter Weise davon zu verständigen, daß er von der fliegenden Wahlkommission zum Zwecke der Stimmabgabe aufgesucht werden wird, sofern nicht einer der im Abs 6 genannten Gründe entgegensteht. Im Zweifelsfalle kann über das Vorliegen der Bettlägerigkeit oder sonstigen Behinderung, das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben, sowie über den Umstand, daß voraussichtlich am Wahltag die Ausübung der Wahl vor der fliegenden Wahlkommission aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, eine ärztliche Bestätigung verlangt werden.

 

(5) Wurde der Antrag nicht abgewiesen, ist dies im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler zu vermerken.

 

(6) Wahlberechtigte, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, haben dann keinen Anspruch darauf, von einer fliegenden Wahlkommission besucht zu werden, wenn die Wohnung oder der Aufenthaltsort am Wahltag nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für die Gesundheit der Kommissionmitglieder verbunden wäre oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb des nach § 49 Abs 3 festgelegten Zeitraumes nicht möglich ist.

 

(7) Die Gemeinde hat sämtliche Namen der Personen, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, unter genauer Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem nach dem Muster der Anlage 2 gestalteten Verzeichnis einzutragen.

 

(8) Das Verzeichnis nach Abs 7 ist spätestens am zweiten Tage vor dem Wahltag dem Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommission zu übermitteln; sind im Gemeindebereich mehrere fliegende Wahlkommissionen eingerichtet, so sind den Vorsitzenden die entsprechenden Teile des Verzeichnisses zu übermitteln, aus denen sich die Angaben über jene Wähler ergeben, die ihre Kommission aufzusuchen hat.

In Kraft seit 28.09.1974 bis 31.12.9999
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