Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO (K-LTGO) Fundstelle

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gesetz vom 11. Juli 1996, über die Geschäftsordnung des Kärntner
Landtages (K-LTGO)
StF: LGBl Nr 87/1996

Änderung

LGBl Nr 57/2002

LGBl Nr 48/2003

LGBl Nr 12/2004

LGBl Nr 100/2005

LGBl Nr 6/2008

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 78/2012

LGBl Nr 109/2012

LGBl Nr 55/2013

LGBl Nr 72/2013

LGBl Nr 17/2016

LGBl Nr 28/2016

LGBl Nr 15/2017

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt
Konstituierung des Landtages

§

1                Gesetzgebungsperiode

§

2                Einberufung des neugewählten Landtages

§

3                Gelöbnis

§

4                Verhandlungssprache

2. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§

5                Sitz und Stimme

§

6                Teilnahme an den Sitzungen

§

6a             Karenzurlaub

§

7                Bildung von Klubs

§

8                Bildung von Interessengemeinschaften von Abgeordneten

3. Abschnitt
Präsident, Obmännerkonferenz und Landtagsamt

§

9                Wahl des Präsidenten

§

10             Rechte und Pflichten des Präsidenten

§

1                Vertretung des Präsidenten

§

12             Obmännerkonferenz

§

3                Landtagsamt

§

13a  Elektronische Übermittlung

4. Abschnitt
Verhandlungsgegenstände

§

14             Arten der Verhandlungsgegenstände

§

15             entfällt

§

16             Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages

§

17             Selbständige Anträge von Ausschüssen

§

18             Kostenschätzung und Bedeckungsvorschläge bei
               selbständigen Anträgen

§

18a Begutachtung von selbständigen Anträgen

§

19             Dringlichkeitsanträge

§

20             Vervielfältigung

§

21             Zurückziehung von Anträgen

§

22             Anfragen

§

23             Anfragebeantwortung

§

24             Dringlichkeitsanfragen

§

24a Akteneinsicht

§

25             Entschließungen

§

26             Petitionen und sonstige Eingaben

§

27             Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

§

27a Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten

§

27b Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof

5. Abschnitt
Ausschüsse

§

28             Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

§

29             Bildung und Wahl der Ausschüsse

§

30             Kontrollausschuß

§

31             Unvereinbarkeitsausschuss

§

32             (entfällt)

§

33             (entfällt)

§

34             (entfällt)

§

35             (entfällt)

§

36             Sitzungen der Ausschüsse

§

37             Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

§

38             Verlauf der Sitzungen der Ausschüsse

§

39             Niederschrift

§

40             Berichterstattung der Ausschüsse

§

41             Minderheitsanträge

§

42             Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an einen
               anderen Ausschuß

6. Abschnitt
Sitzungen des Landtages

§

43             Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen
               des Landtages

§

44             Einberufung der Sitzungen

§

45             Tagesordnung

§

46             Verlauf der Sitzungen

§

47             Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages

§

48             Fragestunde

§

49             Fragerecht

§

50             Ausübung des Fragerechtes

§

51             Verlauf der Fragestunde

§

52             Aktuelle Stunde

§

52a Europapolitische Stunde

7. Abschnitt
Verhandlungen des Landtages

§

53             Erste Lesung

§

54             Mündliche Begründung in erster Lesung

§

55             Zweite Lesung

§

56             Frist zur Berichterstattung

§

57             Redner

§

58             Redezeit

§

59             Rednerpult

§

60             Generaldebatte

§

61             Spezialdebatte

§

62             Schluß der Debatte

§

63             Dritte Lesung

§

64             Anträge zur Geschäftsbehandlung

§

65             Abstimmung

§

66             Reihenfolge der Abstimmungen

§

67             Abstimmung durch Namensaufruf

§

68             Geheime Abstimmung

§

68a Beschlusserfordernisse

§

69             Tatsächliche Berichtigungen

8. Abschnitt
Wahlen

§

70             Allgemeines

§

71             Anwesenheit

§

72             Wahlvorschläge

§

73             Reihenfolge der Abstimmung und Wahlgang

§

74             Stimmzettel

§

75             Unterbrechung der Sitzung

§

76             Ermittlung des Wahlergebnisses

9. Abschnitt
Ordnungsbestimmungen

§

77             Pflichten des Präsidenten

§

78             Ruf zur Sache

§

79             Ruf zur Ordnung

10. Abschnitt
Zuhörer und Presse

§

80             Zuhörerraum

§

81             Pressevertreter

11. Abschnitt
Schülerinnen- und Schülerparlament

§

81a Schülerinnen- und Schülerparlament

12. Abschnitt

Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten

§

81b Landesbeitrag

§

81c Höhe des Landesbeitrages

§

81d Zusätzlicher Landesbeitrag

§

81e Klubräume

§

81f Bedienstete

§

81g Zusätzliche Bedienstete

13. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§

82             Aufhebung oder Abänderung

§

83             Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

ANM zu § 27a: Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

ANM: Die Novelle LGBl Nr 78/2012 tritt am 1.9.2012 in Kraft (Art. VI Abs. 1, LGBl Nr 78/2012)

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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