Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und die Erstattung von Anzeigen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, haben Aufsichtsorgane nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich folgende Befugnisse:Nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, haben Aufsichtsorgane nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich folgende Befugnisse:
1.Ziffer eins(entfällt)
2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG;
3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG.
(3)Absatz 3Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten und zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(4)Absatz 4Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der zuständigen Behörde gebunden.
(5)Absatz 5Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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