§ 17 K-LSiG Übergangsbestimmungen

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.

(2) Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.

In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-LSiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-LSiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-LSiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-LSiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-LSiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 K-LSiG
§ 18 K-LSiG