§ 90 K-LSchV § 90

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Abwahl hat innerhalb von zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen auf Abwahl gestellt wurde, stattzufinden.

(2) Tag und Ort der Abwahl sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer spätestens eine Woche vorher durch Anschlag in der Klasse bzw. in der Schule kundzumachen.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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