§ 82 K-LSchV § 82

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt, alle anderen aber weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem Falle das Los.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 81 K-LSchV
§ 83 K-LSchV