§ 6 K-LKVG

K-LKVG - Kärntner Landkreisvermögensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 6

Abgabenfreiheit

 

Die von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 27.08.1970 bis 31.12.9999
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