§ 16 K-LAKWO

K-LAKWO - Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 16

 

Unterscheidende Bezeichnung

der wahlwerbenden Gruppen in den

Wahlvorschlägen

 

(1) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat die Wahlbehörde Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die schon in veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

 

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

 

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an

erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen wahlwerbenden Gruppe gleicht oder von diesem nur schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenangehörigen zur Bezeichnung des Wahlvorschlages namhaft zu machen, dessen Name keinen Anlass zu einer Verwechslung gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenangehöriger namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

 

(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 K-LAKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-LAKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 K-LAKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 K-LAKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 K-LAKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAKWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 K-LAKWO
§ 17 K-LAKWO