§ 5 K-GTG

K-GTG - Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 5

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 25.01.1985 bis 31.12.9999
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