Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2019
>§ 9
Erledigung
(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 5 Abs 4) zu erfolgen.
(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.
In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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