§ 9 K-GOA Erledigung

K-GOA - Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.

(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.

In Kraft seit 05.07.2019 bis 31.12.9999
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