Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2026
Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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