§ 29 K-GFPO Nachbeschau

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.

(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 K-GFPO
§ 30 K-GFPO