§ 25 K-GFPO Ausbrennen von Abgasanlagen

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Kann eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen der Abgasanlage zu veranlassen.

(2) Das Ausbrennen einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer zu übertragen und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Abgasanlage verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).

(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei Trockenheit dürfen Abgasanlagen nicht ausgebrannt werden.

(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, dass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und dass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereit gehalten werden.

(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.

(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 K-GFPO
§ 25a K-GFPO