§ 6 K-GAbgG

K-GAbgG - Kärntner Gebrauchsabgabengesetz - K-GAbgG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 6

Ausmaß

 

(1) Der Gemeinderat hat die Abgabe in der Verordnung über die Ausschreibung für die sich aus der Erfahrung ergebenden Arten des Gebrauches in einer tarifmäßigen Aufstellung in Eurobeträgen festzusetzen.

 

(2) Zusätzlich zum Tarif ist eine Abgabe für den Fall vorzusehen, daß eine Art des Gebrauches nicht ausdrücklich angeführt ist.

 

(3) Die Abgabe ist für vorübergehenden Gebrauch nach Tagen, ansonsten nach Monaten, bei baulichen Anlagen nach Jahren, festzusetzen.

 

(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Gebrauch für den Schuldner der Abgabe mit sich bringt, und das sich aus der Erfahrung ergebende Ausmaß des Gebrauches Bedacht zu nehmen. Bei vorübergehendem Gebrauch ist auch die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.

 

(5) Die Abgabe darf 22 Euro für den Tag und 109 Euro für den Monat und 363 Euro für das Jahr nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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