(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 4 Zuschläge zu den Gebühren für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 für die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes festzulegen, insbesondere
a)  | für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten;  | |||||||||
b)  | wenn die Untersuchung ohne Verschulden des Untersuchungsorgans nicht stattfindet sowie  | |||||||||
c)  | wenn aus Verschulden des Abgabenschuldners oder Verfügungsberechtigten weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen sind.  | |||||||||
(2) Weiters ist ein Zuschlag (Abs. 1) für den überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen verbundenen Vergütungen und Aufwandersätze (Ausgleichskassenzuschlag) festzulegen.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 5 K-FlUGG