§ 5 K-FlUGG § 5

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 4 Zuschläge zu den Gebühren für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 für die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes festzulegen, insbesondere

a)

für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten;

b)

wenn die Untersuchung ohne Verschulden des Untersuchungsorgans nicht stattfindet sowie

c)

wenn aus Verschulden des Abgabenschuldners oder Verfügungsberechtigten weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen sind.

(2) Weiters ist ein Zuschlag (Abs. 1) für den überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen verbundenen Vergütungen und Aufwandersätze (Ausgleichskassenzuschlag) festzulegen.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-FlUGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-FlUGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-FlUGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-FlUGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-FlUGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FlUGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-FlUGG
§ 6 K-FlUGG