§ 15 K-FlUGG § 15

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014;

b)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.6.2014, S. 1, zu verstehen.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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