§ 2 K-ES 2004

K-ES 2004 - Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 2

Behandlungsanlagen

 

Behandlungsanlagen und deren Standorte im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs 1:

 

1.

Massenabfalldeponie Schüttbach/Baldramsdorf:

Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf den Grundstücken 1629/1, 1632/1, 1635, 1636, 1637/1, 1637/2, 1638/1, 1665/1 und 1701/15 sowie der Baufläche 246, alle KG Baldramsdorf;

2.

Massenabfalldeponie Hörtendorf:

Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Klagenfurt auf dem Grundstück 1374, KG Hörtendorf;

3.

Reststoff- und Massenabfalldeponie Tainach/Höhenbergen:

Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke 37, 91/1, 91/2 und 91/3, alle KG Höhenbergen;

4.

Massenabfalldeponie Hart:

Der Standort liegt in der Marktgemeinde Lavamünd auf den Grundstücken 50, 53 und 58, alle KG Lavamünd.

5.

Umladestation Schüttbach/Baldramsdorf:

Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf dem Grundstück 1637/1, KG Baldramsdorf;

6.

Umladestation Hörtendorf:

Der Standort liegt in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee auf dem Grundstück 1374, KG Hörtendorf;

7.

Umladestation Höhenbergen:

Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf dem Grundstück 91/3, KG Höhenbergen;

8.

Umladestation St. Andrä:

Der Standort liegt in der Stadtgemeinde St. Andrä auf den Grundstücken 590/5, KG Kleinrojach, und 1404, KG Eitweg.

In Kraft seit 26.05.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-ES 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-ES 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-ES 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-ES 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-ES 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ES 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-ES 2004
§ 3 K-ES 2004