§ 2 K-D 1994 E

K-D 1994 E - Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - Ergänzungszulage

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 2

 

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 64/1999, außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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