Anl. 1 K-BO 1996

K-BO 1996 - Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Mit § 54 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl Nr 64, in der Fassung des Art. I Z 2 des Gesetzes LGBl Nr 88/1992, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

§ 16 Abs. 5 ist auf Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 4 lit. a, die am 1. April 1992 anhängig waren, nicht anzuwenden.”

Artikel II

Mit Art. II Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 44/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist.

    Artikel III

    Mit Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBL Nr 31/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    “(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern diese für den Beschuldigten günstiger sind.”

    Artikel IV

    Mit Art II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 134/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

      “S 3000,-”, an die Stelle des Betrages “14.530 Euro” der Betrag

      “S 200.000,-”, an die Stelle des Betrages “720 Euro” der Betrag

      “S 10.000,-” und an die Stelle des Betrages “2180 Euro” der Betrag

      “S 30.000,-”.

      Artikel V

      Mit Art IV des Gesetzes LGBl Nr 80/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

        Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

        Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 46/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

          Mit Art. CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

          1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 22.10.2021 bis 31.08.2022
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