Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
(LGBl Nr 77/2022) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 77 aus 2022,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(2)Absatz 2,Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.Artikel römisch vier, Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach , Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Durch die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1 umgesetzt.
(4)Absatz 4,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1.Ziffer einsRichtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S 1;
2.Ziffer 2 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.
Artikel VArtikel römisch fünf(LGBl Nr 55/2024) Schluss- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 55 aus 2024,), Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren. Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
(4)Absatz 4,Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft. Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
(5)Absatz 5,In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Artikel römisch fünf, Absatz 9, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
(6)Absatz 6,Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei(LGBl Nr 17/2025) Schluss- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 17 aus 2025,), Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat das Sachgebietsprogramm gemäß § 7 Abs. 4b K-ROG 2021 mit 21. Februar 2026 in Kraft zu setzen.Die Landesregierung hat das Sachgebietsprogramm gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b, K-ROG 2021 mit 21. Februar 2026 in Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,Für das Landesgebiet besteht eine befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen.
(3)Absatz 3,Die befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen dient folgenden Zielen und Planungsmaßnahmen:
1.Ziffer einsDurchführung einer raumplanerischen Grundlagenforschung hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen für die verpflichtende Umsetzung von Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
2.Ziffer 2Durchführung einer raumplanerischen Grundlagenforschung für ein Sachgebietsprogramm zur Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 7 Abs. 4b K-ROG 2021;Durchführung einer raumplanerischen Grundlagenforschung für ein Sachgebietsprogramm zur Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b, K-ROG 2021;
3.Ziffer 3Das Verhindern von Maßnahmen, die die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Landesregierung im Rahmen der überörtlichen Planung für Windkraftanlagen wesentlich erschweren oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigen würden.
(4)Absatz 4,Während der Geltung der befristeten überörtlichen Bausperre dürfen Bewilligungen für die Errichtung von Windkraftanlagen nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erteilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Landesregierung im Rahmen der überörtlichen Planung für Windkraftanlagen wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.
(5)Absatz 5,Mitteilungspflichtige Windkraftanlagen nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 K-BO 1996 müssen auch den Anforderungen gemäß Abs. 4 entsprechen.Mitteilungspflichtige Windkraftanlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 20, K-BO 1996 müssen auch den Anforderungen gemäß Absatz 4, entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Abs. 2 bis 5 treten mit 21. Februar 2026 außer Kraft.Die Absatz 2 bis 5 treten mit 21. Februar 2026 außer Kraft.
(7)Absatz 7,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
In Kraft seit 21.02.2025 bis 20.02.2026
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