Gesamte Rechtsvorschrift K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

K-BO 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 19.11.2022
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
StF: LGBl Nr 62/1996 (WV)

§ 1 K-BO 1996


(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bestimmungen der Abschnitte 11 und 12.

b)

Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die einer Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 11 K-SBG bedürfen;

c)

Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind; dies ist jedenfalls gegeben, wenn das Vorhaben die Sicherheit oder Gesundheit gefährdende Immissionen außerhalb des Gemeindegebietes bewirkt;

d)

Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.

(3) Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Abs. 2 auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens.

(4) Die Vollziehung der Bestimmungen des Abschnittes 9 fällt in jedem Fall in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 2 K-BO 1996


(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen

a)

des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,

b)

des Bergwesens,

c)

die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,

d)

die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;

e)

des Forstwesens.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

bauliche Anlagen

1.

des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;

2.

der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;

3.

die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;

4.

die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;

5.

zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;

6.

von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;

7.

von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;

8.

für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;

9.

für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;

b)

Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

c)

Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;

d)

Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

e)

Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;

f)

Schneefangzäune und Weidezäune;

g)

Telefonzellen;

h)

Blitzschutzanlagen;

i)

Parabolantennen;

j)

vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;

k)

Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;

l)

Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;

m)

Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;

n)

Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

o)

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;

p)

die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

q)

Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;

r)

Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;

s)

Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;

t)

Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;

u)

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.

§ 3 K-BO 1996


(1) Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.

(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 4 K-BO 1996 Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 5 K-BO 1996


§ 5

Beratung, Auskunftspflicht, Merkblatt

 

Die Behörde hat Bauinteressenten auf ihr Verlangen Auskünfte in Bauangelegenheiten zu erteilen sowie nach Bedarf Bausprechtage zur Beratung von Bauinteressenten in Bauangelegenheiten abzuhalten. Anläßlich einer Auskunftserteilung oder einer Beratung ist den Bauinteressenten unentgeltlich ein Merkblatt über die nach den §§ 10 bis 12 beizubringenden Belege auszuhändigen. Bauinteressenten sind insbesondere darauf hinzuweisen, welche weiteren behördlichen Verfahren für das Vorhaben voraussichtlich notwendig sein werden.

§ 6 K-BO 1996


Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 7 K-BO 1996


(1) Mitteilungspflichtig sind:

a)

die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

1.

Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

2.

zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;

3.

Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der
Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;

4.

Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;

5.

Stützmauern bis zu 1 m Höhe;

6.

Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;

7.

Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;

8.

baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);

9.

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;

10.

Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;

11.

Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;

12.

für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;

13.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;

14.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

15.

baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

16.

Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

17.

einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;

18.

Verkehrsflächen bis zu 150 m2;

19.

Notstromanlagen;

20.

Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.

b)

die Änderung von Gebäuden, soweit

1.

sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;

2.

es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;

3.

es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;

4.

es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;

5.

es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;

6.

es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.

c)

der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;

d)

die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;

e)

die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;

f)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;

g)

die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;

h)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;

i)

Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;

j)

Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in
Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.

(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

(4) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

a)

den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;

b)

den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist;

c)

eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

d)

bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a Z 20 auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden;

e)

bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung.

(5) Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn

a)

die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und

b)

mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.

Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

§ 8 K-BO 1996


(1) Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.

(2) Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.

(3) Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

§ 9 K-BO 1996


3. Abschnitt

Ansuchen

 

§ 9

Antrag

 

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

 

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

 

(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

§ 10 K-BO 1996


(1) An Belegen sind beizubringen:

a)

ein Beleg über das Grundeigentum;

b)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d)

(entfällt)

e)

(entfällt)

f)

die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 11 K-BO 1996


(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c anzuschließen.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 13 K-BO 1996


(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)

der Flächenwidmungsplan,

b)

der Bebauungsplan,

c)

Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)

Interessen der Sicherheit im Hinblick auf

1.

seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und

2.

Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,

die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(4a) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.

§ 15 K-BO 1996


(1) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.

(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf § 10 Abs. 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.

(3) Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 16 K-BO 1996


(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

c)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

d)

die Anrainer (§ 23 Abs. 2);

e)

der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);

f)

der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.

(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.

§ 17 K-BO 1996


(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)

Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)

Wasserversorgung und

c)

Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

§ 18 K-BO 1996


(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 1a nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(2) (entfällt)

(3) Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben gemäß § 6 lit.b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975 oder WRG 1959, dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.

(4) Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern oder beides oder Maßnahmen zur Erhaltung eines Bestandes an Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zur Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

(5) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlage notwendigen

a)

Kinderspielplätze,

b)

baulichen Vorkehrungen für die barrierefreie Gestaltung,

c)

Stellflächen für Fahrräder,

d)

Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge,

e)

Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und

f)

Vorkehrungen für die Beschattung

durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.

(6) (entfällt)

(7) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde durch Auflagen die Überprüfung von Anlagen oder Anlageteilen im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu verlangen.

(8) Erfordern es öffentliche Interessen, wie Interessen der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs oder des Ortsbildes, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Durchführung festzulegen.

(9) Erfordern es Interessen der Gesundheit oder des Umweltschutzes, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften durch Auflagen sicherzustellen, daß durch die Entleerung von Schwimmbecken und ähnlichen baulichen Anlagen sowie durch eine Überfüllung von Senkgruben und ähnlichen baulichen Anlagen keine Mißstände entstehen können.

(10) Umfaßt ein Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reihenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, wenn keine gleichzeitige Ausführung erfolgt.

(11) Sind zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Übereinstimmung des Vorhabens und seiner Verwendung mit dem Flächenwidmungsplan Auflagen erforderlich, so hat die Behörde diese Auflagen vorzuschreiben.

(12) Erfordern es sicherheitspolizeiliche Interessen, hat die Behörde bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die im Hinblick auf die Art, Lage und Verwendung des Gebäudes erforderlichen baulichen Vorkehrungen sowie die Verwendung von besonderen Bauprodukten durch Auflagen anzuordnen.

§ 19 K-BO 1996 Versagung


(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

§ 20 K-BO 1996


(1) Mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) begonnen werden. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung die Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbestätigung zu versehen.

(2) Vorhaben nach § 6 lit. a, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer befristeten Bausperre nach § 46 K-ROG 2021 bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der befristeten Bausperre nicht ausgeführt werden.

§ 21 K-BO 1996 Wirksamkeit


(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 in jeder Richtung abgeändert werden.

§ 22 K-BO 1996


(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

§ 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 24 K-BO 1996


(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a)

auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b)

auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a)

die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b)

die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

b)

die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a)

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)

die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)

die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d)

die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e)

die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f)

die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g)

die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

a)

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)

die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)

die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

d)

die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;

e)

die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

§ 24a K-BO 1996


Über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben, das zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Sinne des § 42a Abs. 1 lit. e K-BV für die elektronische Kommunikation notwendig ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

§ 25 K-BO 1996 Nichtigkeit


(1) Baubewilligungsbescheide sind mit Nichtigkeit bedroht, wenn § 19 nicht eingehalten wurde durch

a)

eine Verletzung des § 13 Abs. 2 lit. a bis d;

b)

den Mangel einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (§ 17 Abs. 2 lit. a);

c)

den Mangel einer entsprechenden Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (§ 17 Abs. 2 lit. b und c);

d)

die Festlegung von Abstandsflächen, die den Kärntner Bauvorschriften nicht entsprechen;

e)

eine sonstige Außerachtlassung eines Versagungsgrundes, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen eintreten würde.

(2) Die Aufhebung von Baubewilligungsbescheiden, die gemäß Abs. 1 lit. a bis d mit Nichtigkeit bedroht sind, ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen. Wurde der Baubewilligungsbescheid gemäß § 52 der Bezirkshauptmannschaft nachweislich übermittelt, ist die Aufhebung nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft zulässig.

§ 26 K-BO 1996 Anforderungen


Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

§ 27 K-BO 1996


(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

§ 28 K-BO 1996


§ 28

Baulärm

 

Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.

§ 29 K-BO 1996


(1) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e sowie Vorhaben nach § 7 Abs. 5 dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tätigkeiten, die ihrer Art nach bei einem bestehenden Gebäude oder einer bestehenden sonstigen baulichen Anlage nicht von der Baubewilligungspflicht nach § 6 erfaßt sind.

(2) (entfällt)

(3) Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, daß jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden.

(4) Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

(5) Die Unternehmer sind verpflichtet, die Auflagen nach § 18 Abs. 1, 5, 8, 10 und 12 einzuhalten, die nach § 18 Abs. 7 verlangten Überprüfungen durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

(6) Die Unternehmer sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß §  39 Abs. 2 auszustellen.

(7) Besteht das ausführende Unternehmen nicht mehr, hat der Bauleiter die Bestätigung nach Abs. 6 von einem Sachverständigen einzuholen.

§ 30 K-BO 1996


(1) Der Inhaber der Baubewilligung hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e sowie § 7 Abs. 5 einen Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein und seiner Bestellung schriftlich zustimmen. Der Inhaber der Baubewilligung hat der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens die schriftliche Zustimmung zu übermitteln.

(2) Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Abs. 1 und dafür verantwortlich, daß sämtliche Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 vorgelegt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle die Namen der ausführenden Unternehmer an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar angebracht werden.

§ 31 K-BO 1996


§ 31

Meldepflicht

 

(1) Der Beginn der Ausführung von Vorhaben nach § 6 ist längstens binnen einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.

 

(2) Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird.

 

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.

§ 33 K-BO 1996


(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 überprüfen zu lassen.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

§ 35 K-BO 1996


(1) Stellt die Behörde fest, daß

a)

Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;

b)

Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden;

c)

Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;

d)

Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e sowie nach § 7 Abs. 5 nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;

so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.

(3) Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.

(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.

§ 36 K-BO 1996


(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

§ 37 K-BO 1996


(1) Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortbildes erfordern.

(2) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 38 K-BO 1996


§ 38

Aufräumung

 

(1) Sofort nach Vollendung sind die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes notwendigen Aufräumungs- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere sind Baustelleneinrichtungen unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens zu entfernen.

 

(2) Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Abs 1 binnen angemessener Frist aufzutragen.

§ 35 Abs 6 gilt in gleicher Weise.

§ 39 K-BO 1996


(1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend

a)

der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

b)

den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie

c)

den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.

(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.

§ 40 K-BO 1996 Prüfung


(1) Die Behörde hat zu prüfen, ob

a)

bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;

b)

bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;

c)

alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.

(2) Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Abs. 4 - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.

(3) Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.

(4) Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

§ 41 K-BO 1996 Orientierungsnummern


(1) Der Bürgermeister hat für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern mit Bescheid festzusetzen.

(2) Der Gemeinderat hat mit Verordnung das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Hiebei kann auch festgelegt werden, dass auf dem Kennzeichen der Name der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wenn dies zur besseren Orientierung erforderlich ist, hat der Gemeinderat darüber hinaus vorzusehen, dass mehrere Eingänge (Stiegen) eines Gebäudes gesondert zu kennzeichnen sind. Auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Orientierungsnummerierung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern entsprechend den gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnungen zu versehen.

§ 41a K-BO 1996 Türnummern


(1) Enthalten Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten von den Gebäudeeigentümern fortlaufend in arabischen Ziffern, beginnend mit der Nummer Eins im untersten Geschoß, zu nummerieren und in gut lesbarer Weise an den Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls hat eine zusätzliche Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens an die Ziffern zu erfolgen.

(2) Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.

§ 42 K-BO 1996


(1) Die Eigentümer von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der Straßenbezeichnung dienen, zu dulden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Kennzeichen über die Lage von Versorgungseinrichtungen und Kanalisationsanlagen.

§ 43 K-BO 1996


10. Abschnitt

Sicherheitsvorschriften

 

§ 43

Erhaltungspflicht

 

(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

 

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.

§ 44 K-BO 1996 Instandsetzung


(1) Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.

§ 45 K-BO 1996 Beseitigung


(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 46 K-BO 1996


§ 46

Räumung

 

(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen.

 

(2) Die Anordnung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.

§ 47 K-BO 1996


(1) Im Verfahren nach §§ 44 und 45 ist den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Parteien haben das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(3) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss.

§ 48 K-BO 1996


11. Abschnitt

Nachbarpflichten

 

§ 48

Benützung

 

(1) Die Grundeigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn dies zur Erstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne notwendig ist.

 

(2) Die Grundeigentümer haben die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann.

 

(3) Die Behörde hat auf Antrag Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen.

§ 49 K-BO 1996


(1) Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht abgegolten werden können, sind zu ersetzen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag die Wiederherstellung zu verfügen und die Höhe einer allfälligen Entschädigung festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung findet, wenn in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.

(3) Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann binnen einem Jahr nach Zustellung die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehrt werden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes Anwendung.

§ 49a K-BO 1996 (weggefallen)


§ 49a K-BO 1996 seit 23.12.2020 weggefallen.

§ 49b K-BO 1996 (weggefallen)


§ 49b K-BO 1996 seit 23.12.2020 weggefallen.

§ 50 K-BO 1996


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a)

mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1.

bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder

2.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

b)

mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1.

als ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;

2.

als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;

3.

als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;

4.

als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer

1.

bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder

2.

Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a;

3.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

4.

Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.

d)

mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer

1.

die Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, §§ 33, 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;

2.

Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;

3.

Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;

4.

Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;

5.

das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;

6.

Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;

7.

Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;

8.

Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;

9.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;

10.

Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;

11.

Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;

12.

einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(3) Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(4) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

§ 51 K-BO 1996 Zutrittsrechte


(1) Den Organen der Behörde und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie den beauftragten Sachverständigen ist zur Beurteilung des Vorhabens, zur Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung anderer Verpflichtungen nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage und der Baustelle nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten.

(2) Der Eigentümer, der Bauleiter, der Unternehmer, der Hausverwalter, der Hausbesorger oder andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes durch die Behörde erforderlich sind.

§ 52 K-BO 1996 Aufsicht


(1) Das Auskunftsrecht nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO steht neben der Landesregierung auch der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu. Der Bürgermeister hat Bescheide nach § 17 und § 22, mit denen die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage, die für die Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt ist (zB Tribüne, Stadion, Aussichtsturm), erteilt wurde, gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.

(2) Der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliegen die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Nichtigerklärungen.

(3) (entfällt)

(4) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - bei den Städten Klagenfurt und Villach die Landesregierung - die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - bei den Städten Klagenfurt und Villach die Landesregierung - in den Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinde die zur Vollstreckung ihrer Bescheide erforderlichen Maßnahmen nicht setzt.

(6) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 4 liegt dann vor, wenn

a)

es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, die sich aus den §§ 34 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes ergibt oder wenn es sich um die Vollstreckung eines Bescheides auf Grund der angeführten Bestimmungen handelt; oder

b)

die Maßnahme zur Beseitigung von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr von volkswirtschaftlichen Schäden notwendig ist.

§ 53 K-BO 1996 Wirkung der Baubewilligungen


Die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.

§ 54 K-BO 1996 Rechtmäßiger Bestand


(1) Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.

(2) Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.

§ 55 K-BO 1996


§ 55

Bauberechtigte

 

Personen, denen ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.

§ 55a K-BO 1996


Besteht an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der §§ 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind.

Anlage

Anl. 1 K-BO 1996


Mit § 54 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl Nr 64, in der Fassung des Art. I Z 2 des Gesetzes LGBl Nr 88/1992, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

§ 16 Abs. 5 ist auf Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 4 lit. a, die am 1. April 1992 anhängig waren, nicht anzuwenden.”

Artikel II

Mit Art. II Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 44/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist.

    Artikel III

    Mit Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBL Nr 31/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    “(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern diese für den Beschuldigten günstiger sind.”

    Artikel IV

    Mit Art II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 134/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

      “S 3000,-”, an die Stelle des Betrages “14.530 Euro” der Betrag

      “S 200.000,-”, an die Stelle des Betrages “720 Euro” der Betrag

      “S 10.000,-” und an die Stelle des Betrages “2180 Euro” der Betrag

      “S 30.000,-”.

      Artikel V

      Mit Art IV des Gesetzes LGBl Nr 80/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

        Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

        Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 46/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

          Mit Art. CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

          1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

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