§ 3b K-BJPG Oberbehörde

K-BJPG - Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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