Gesamte Rechtsvorschrift K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

K-BJPG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 14. Mai 1971 über die Berufsjägerprüfung und die
Jagdaufseherprüfung (Kärntner Berufsjäger- und
Jagdaufseherprüfungsgesetz,
K-BJPG)
StF: LGBl Nr 50/1971

§ 1 K-BJPG


1. Abschnitt

Allgemeines

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Berufsjäger sind Personen, welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind.

 

(2) Jagdaufseher sind Personen, die die Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt.

 

(3) Forstwirte im Sinne des § 105 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit Z 1 lit c und Förster im Sinne des § 105 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit Z 2 lit a des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, sind Berufsjägern und Jagdaufsehern gleichgestellt, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

 

(4) Sofern der Prüfungskommission (§§ 5 oder 13) ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden, sind Forstassistenten im Sinne des § 105 Abs 1 Z 1 lit c und Forstadjunkten im Sinne des § 105 Abs 1 Z 2 lit a des Forstgesetzes 1975 gleichgestellt:

a)

den Jagdaufsehern, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt;

b)

den Berufsjägern, wenn ihnen zweimal eine Jagdkarte ausgestellt worden ist.

§ 2 K-BJPG


§ 2

Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen

 

(1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

 

(2) Diplomstudien der Studienrichtung ,Forst- und Holzwirtschaft` sowie das Bakkalaureatsstudium "Forstwirtschaft" sind auf Antrag vom Landesjägermeister als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes nachgewiesen wird und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

§ 2a K-BJPG


§ 2a

 

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen

 

(1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis gemäß § 3 Abs. 1 lit. b K-BQAG.

 

(2) Für die Anerkennung von der Jagdaufseherprüfung gemäß § 1 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungen, die von österreichischen Staatsbürgern in einem der in § 1 Abs. 2 K-BQAG genannten Staaten erworben wurden, hat der Landesjägermeister ebenfalls die Bestimmungen des K-BQAG anzuwenden. Die Jagdaufseherprüfung ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

§ 3 K-BJPG


§ 3

Kosten

 

Die Kosten für die in diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen hat jene Körperschaft zu tragen, bei der die Einrichtung besteht.

§ 3a K-BJPG


§ 3a

Aufgaben der Kärntner Jägerschaft

im übertragenen Wirkungsbereich

 

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen. § 91 Abs 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.

§ 3b K-BJPG Oberbehörde


In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 3c K-BJPG


§ 3c

Verfahrensrecht

 

In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

§ 4 K-BJPG


2. Abschnitt

Berufsjägerprüfung

 

§ 4

Durchführung

 

(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen.

 

(2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.

§ 5 K-BJPG Prüfungskommission


(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren vom Landesvorstand zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende muß ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Bundesland Kärnten sein.

(3) Eines der weiteren Mitglieder muß Berufsjäger und eines Jagdausübungsberechtigter sein. Das Mitglied aus dem Kreis der Berufsjäger ist nach Anhörung der Landarbeiterkammer, zu bestellen.

(4) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(5) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede Prüfung eine Entschädigung, deren Höhe je Prüfling vom Landesvorstand durch Verordnung festzusetzen ist; sie darf je Prüfungstag 55 Euro nicht übersteigen. Weiters gebührt ihnen ein angemessener Ersatz der tatsächlich angelaufenen Fahrtkosten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

a)

sämtliche Dienstgeber des Prüflings und deren Vertreter;

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt sind;

c)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

d)

der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings sowie die mit dem Prüfling in Lebensgemeinschaft lebende Person;

e)

die Wahl- oder Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings;

f)

Personen, bei denen andere wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.

(6a) Eine durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen; das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 6 ist unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben, der daraufhin die Vertretung zu veranlassen hat.

§ 6 K-BJPG


§ 6

Zulassung zur Prüfung

 

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kärntner Jägerschaft schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 7) vorzulegen.

 

(2) Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben der Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Landesvorstand durch Verordnung festzusetzen ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühr ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand), auszugehen. Bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise nachzusehen. Die Prüfungsgebühr wird bei Zurücktreten während der Prüfung oder Nichtbestehen der Prüfung nicht rückerstattet.

 

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landesjägermeister. Im Zulassungsbescheid ist der Ort und der genaue Zeitpunkt der Prüfung bekanntzugeben.

§ 7 K-BJPG


§ 7

Voraussetzungen für die Zulassung

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist, daß der Prüfungswerber

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)

(entfällt)

c)

die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte nach § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 in seiner jeweils geltenden Fassung besitzt,

d)

körperlich und geistig zum Jagdschutzdienst geeignet ist,

e)

durch mindestens drei Jahre als Jagdpraktikant in einem Praxisbetrieb hauptberuflich verwendet wurde und während dieser Verwendungszeit durch zwei volle Jahre im Besitz von Jagdkarten war und während dieser Verwendungszeit überdies ein Tagebuch über seine jagdliche Verwendung geführt hat, wobei auf diese dreijährige Praxiszeit Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zehnwöchigen Kurses im Sinne des § 11 Abs 2 lit c des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl Nr 77, in seiner jeweils geltenden Fassung, und Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Forst-Fachschule gemäß § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, anzurechnen sind,

f)

Fachkurse nach § 9 erfolgreich besucht hat,

g)

eine der gemäß § 11 Abs 2 lit b bis d des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, notwendigen Voraussetzungen für die Bestätigung als Forstschutzorgan nachweist,

h)

die gesetzliche Schulpflicht unter Erreichung des Lehrziels erfüllt hat.

 

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, eine Bestätigung des Praxisbetriebes über die Verwendung im Jagdbetrieb, das Tagebuch und die Bescheinigung oder die Zeugnisse über die absolvierten Fachkurse sowie einen geeigneten Nachweis, daß er während der Verwendungszeit als Jagdpraktikant durch zwei volle Jahre jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war, anzuschließen.

 

(3) Der Landesjägermeister hat die im Abs 1 lit e und f geforderten Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber mindestens zehn Jahre im Jagdschutzdienst tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung anzunehmen ist.

§ 8 K-BJPG


§ 8

Anerkennung als Praxisbetrieb

 

(1) Die Kärntner Jägerschaft hat Jagd- und Forstbetriebe als Praxisbetriebe anzuerkennen, wenn nach der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes, des Wildbestandes sowie der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen eine entsprechende jagdliche Verwendung und Ausbildung gewährleistet sind und im Betrieb eine für die Ausbildung von Jagdpraktikanten geeignete Person vorhanden ist.

 

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn infolge des Wegfalles einer der Voraussetzungen die Erreichung des Ausbildungszieles nicht mehr gesichert ist.

 

(3) Nimmt der Inhaber eines Praxisbetriebes einen Jagdpraktikanten auf, ist der Kärntner Jägerschaft davon Mitteilung zu machen.

 

(4) Der Inhaber des Praxisbetriebes hat dem Jagdpraktikanten die Möglichkeit für die Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Jagdkarte zu geben.

§ 9 K-BJPG


§ 9

Fachkurse

 

(1) Bewerber für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung haben den erfolgreichen Besuch von zwei jagdlichen Fachkursen nachzuweisen.

 

(2) Der Landesvorstand hat durch Verordnung nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf einen organischen Aufbau des Lehrstoffes die Lehrpläne für die Fachkurse festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erwerbung der Kenntnisse über Wildkunde, Waffenkunde, Jagdhundewesen, über den Umgang mit Schußwaffen, der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, der bei Unfällen zu leistenden Ersten Hilfe und der Kenntnisse der Gesetze, welche für den Berufsjäger von Bedeutung sind, sowie die Aneignung von Kenntnissen über den Aufbau der Republik Österreich und im besonderen des Landes Kärnten gewährleistet ist.

 

(3) Fachkurse nach Abs 2 dürfen zusammen nicht länger als zwölf Wochen dauern und sollen soweit als möglich mit praktischen Übungen verbunden werden.

 

(4) Hat der Bewerber einen gleichwertigen jagdlichen Berufsschulkurs oder einen anderen gleichwertigen Fachkurs besucht, hat der Landesjägermeister diesen als Ersatz für den entsprechenden Fachkurs anzuerkennen.

 

(5) Die Kosten, die den Kursteilnehmern aus ihrer Teilnahme erwachsen, hat die Kärntner Jägerschaft zu tragen.

§ 10 K-BJPG


§ 10

Abhaltung der Prüfung

 

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch hat der Vorsitzende Personen der Prüfung beiwohnen zu lassen, deren Anwesenheit sich weder nachteilig auf den Prüfling noch auf den Ablauf der Prüfung auswirkt.

 

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlich-praktischen Teil.

 

(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Berufsjäger notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.

 

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich jedenfalls auch auf das Kärntner Jagdgesetz zu erstrecken. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Gesetzestexten und sonstigen Behelfen zulässig, wenn Gegenstand des Prüfungsthemas nicht die Wiedergabe von Lernstoff ist. Die schriftliche Prüfung darf nicht mehr als fünf Themen umfassen, deren Ausarbeitung in insgesamt zweieinhalb Stunden möglich ist.

 

(5) Die mündlich-praktische Prüfung kann ganz oder zum Teil im Freien abgehalten werden. Die Fragen bei der mündlich-praktischen Prüfung müssen einen Querschnitt durch den gesamten Prüfungsstoff geben. Die mündlich-praktische Prüfung darf für einen Prüfling nicht länger als zweieinhalb Stunden dauern. Während der mündlichen Prüfung muß bei jedem Gegenstand neben dem Prüfer mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission gleichzeitig anwesend sein.

§ 11 K-BJPG


§ 11

Prüfungsergebnis

 

(1) Die Leistung des Prüflings ist mit "sehr gut", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Der Landesvorstand hat nach der Leistung des Prüflings und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer für die Tätigkeit eines Jagdschutzorganes durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise das Prüfungsergebnis festzusetzen ist. Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

(2) Wurde die Prüfung bestanden, so ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Prüfungszeugnis auszustellen, in dem zu vermerken ist, daß der Prüfling die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

 

(3) Die bestandene Prüfung, ihre Anerkennung oder die Erfüllung der zusätzlichen Erfordernisse, gibt das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Berufsjäger".

 

(3a) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berufsjäger erfüllen, sind berechtigt, ihre in einem dieser Staaten bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.

 

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist der Prüfling berechtigt, die Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung umfaßt die gesamte Prüfung. Die Prüfung darf nicht öfter als dreimal wiederholt werden.

§ 12 K-BJPG


3. Abschnitt

Jagdaufseherprüfung

 

§ 12

Durchführung

 

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen.

 

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß.

§ 13 K-BJPG


§ 13

Prüfungskommission

 

Für die Prüfungskommission für Jagdaufseher gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Berufsjägers ein Jagdaufseher zu treten hat und daß eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kreis der Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung des Bundeslandes Kärnten zu bestellen ist.

§ 14 K-BJPG


§ 14

Bestimmungen über die Prüfung

 

(1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß.

 

(2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daß

a)

an die Stelle der Verwendung in einem Praxisbetrieb eine Verwendung im Jagddienst tritt;

b)

der Prüfungswerber während der gesamten Verwendung im Jagddienst jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war und

c)

die Verpflichtung zur Führung eines Tagebuches sowie zum Besuch der Fachkurse entfällt;

d)

der Prüfungswerber jedenfalls österreichischer Staatsbürger sein muß.

 

(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Jagdaufseher notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.

§ 14a K-BJPG Verweisung


Soweit in diesem Gesetz auf das Forstgesetz 1975 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. Nr.440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, anzuwenden.

§ 15 K-BJPG


§ 15

Übergangsbestimmungen

 

(1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für Jagdschutzorgane auf Grund des Jagdgesetzes abgelegt haben, gelten als Jagdaufseher im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Berufsjägern und Jagdaufsehern die sich aus Abs 1 oder 2 ergebende Eigenschaft mit Bescheid zu bestätigen. Der Bescheid hat die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung festzustellen. Anträge sind spätestens binnen 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzubringen.

§ 16 K-BJPG


§ 16

Schlußbestimmung

 

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG (K-BJPG) Fundstelle


Gesetz vom 14. Mai 1971 über die Berufsjägerprüfung und die
Jagdaufseherprüfung (Kärntner Berufsjäger- und
Jagdaufseherprüfungsgesetz,
K-BJPG)
StF: LGBl Nr 50/1971

Änderung

LGBl Nr 42/1973

LGBl Nr 63/1981

LGBl Nr 9/1987

LGBl Nr 69/1993

LGBl Nr 17/1996

LGBl Nr 4/1997

LGBl Nr 9/2001

LGBl Nr 13/2003

LGBl Nr 7/2004*

LGBl Nr 49/2007

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

a)

Art. I Z 6 bis 8 (§ 2a Abs. 1 bis 5, 6 und 7) am 20. Oktober 2007;

b)

die übrigen Bestimmungen des Art. I an dem der Kundmachung folgenden Tag.

(2) Forstwirte und Förster sowie Forstassistenten und Forstadjunkten im Sinne des § 105 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 87/2005, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu einem Jagdschutzorgan gemäß § 44 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 bestellt wurden, gelten als Berufsjäger oder Jagdaufseher im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 16, und

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

 

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

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