§ 85 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 85

 

(1) Der Ruhebezug eines im § 80 genannten Organes darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

 

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes, Bürgermeister, Mitglied eines Stadtsenates der Stadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 83 erneut zu bemessen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 K-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 K-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 K-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 K-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 K-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 84 K-BG
§ 86 K-BG