§ 38 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 38

Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

 

Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.

§ 37 Abs 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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