§ 3 K-AFG § 3

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Aufgabe des Fonds ist

1.

Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2016, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu einem nachhaltig geordneten Haushalt beigetragen werden kann. Diese Schuldtitel sind insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2016, zu erwerben. Schuldtitel dürfen nur erworben werden, sofern sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche, einschließlich aller Haftungs- und Sicherungsansprüche, auf den Fonds übergehen;

2.

zu den in Z 1 angeführten Zwecken Kreditoperationen im Sinne des Haftungsgesetzes-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, durchzuführen, insbesondere durch Begebung und gegebenenfalls Rückerwerb von bundesgarantierten Anleihen und Abschluss der dafür erforderlichen Vereinbarungen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen mit Dienstleistern;

3.

liquide Mittel, insbesondere von solchen, die er nach Erwerb von Schuldtiteln gemäß Z 1 aus der Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG (FN 108415i) erhält, in österreichischen Bundesanleihen zu veranlagen;

4.

an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen an Stelle der auf Grund einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft verpflichteten Rechtspersonen entsprechend den angenommenen Angeboten des Fonds gemäß § 2a FinStaG vom 6. September 2016 zu leisten.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 kann der Fonds auch Beteiligungen an Gesellschaften eingehen und über diese Beteiligungen verfügen.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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