Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr 1/1930, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach § 1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in Paragraph eins, genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Artikel 13, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.
(2)Absatz 2,Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebote einzuleiten. Für Schuldtitel, die Verbindlichkeiten gleichen Rangs begründen und für die die identen Rechtspersonen unmittelbar durch Landesgesetz zur Haftung verpflichtet sind, ist jeweils ein Angebot bekanntzumachen. Die Angebote haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen. Sofern die dem Schuldtitel zugrundeliegenden vertraglichen Bedingungen eine bestimmte Form der Bekanntmachung vorsehen, hat die öffentliche Bekanntmachung auch dieser zu entsprechen. Der öffentlichen Bekanntmachung müssen nachfolgende Angaben zum Angebot entnommen werden können:
1.Ziffer einsDie genaue Bezeichnung der vom Angebot erfassten Schuldtitel und der Rang der dadurch jeweils begründeten Verbindlichkeit samt Bezeichnung der vertraglichen Grundlage,
2.Ziffer 2die Gegenleistungen für den Erwerb der Schuldtitel und der darauf entfallende Anteil, der als Ausgleichszahlung für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird,
3.Ziffer 3der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung und der darauf entfallenden Ausgleichszahlung,
4.Ziffer 4die Erklärung, dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Z 2, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird,die Erklärung, dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Ziffer 2,, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach Paragraph eins, von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird,
5.Ziffer 5der Hinweis, dass alle Haftungs- und Sicherungsansprüche, die zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und den haftenden Rechtspersonen bestehen, im Erwerbsfall auf den Erwerber übergehen,
6.Ziffer 6die Frist nach Abs. 3, die zur Annahme des Angebotes zur Verfügung steht, und jene Stelle, der die Annahme innerhalb dieser Frist zugehen muss,die Frist nach Absatz 3,, die zur Annahme des Angebotes zur Verfügung steht, und jene Stelle, der die Annahme innerhalb dieser Frist zugehen muss,
7.Ziffer 7Angaben, in welcher Weise das Recht zur Verfügung über den Schuldtitel nachzuweisen ist,
8.Ziffer 8allfällige weitere Bedingungen, von denen der Erwerb der Schuldtitel zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Inhaber der Schuldtitel abhängig gemacht wird,
9.Ziffer 9die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, mit dem Angebot und dem darin festgesetzten Ausgleichsbetrag einverstanden zu sein,
10.Ziffer 10die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, dass die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, und eine Bestätigung des gesetzlich zur Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers bestimmten Organs oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind und
11.Ziffer 11ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingung nach Abs. 4 und die Rechtsfolgen nach Abs. 5.ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingung nach Absatz 4 und die Rechtsfolgen nach Absatz 5,
(3)Absatz 3,Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich oder in der im Angebot festgelegten Form erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.
(4)Absatz 4,Der Erwerb der Schuldtitel erfordert, dass
1.Ziffer einsjedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und
2.Ziffer 2dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt.
Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der Frist des Abs. 3 abgegeben wurde, sind dabei als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen. Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist nach Abs. 2 öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein.Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der Frist des Absatz 3, abgegeben wurde, sind dabei als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen. Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist nach Absatz 2, öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein.
(5)Absatz 5,Nach Eintritt der Bedingungen des Abs. 4 können die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach § 1 erleiden, nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die nach Abs. 2 Z 2 im Angebot ausgewiesen wurde. Die Rechtswirkungen treten auch ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und der Erwerb der Schuldtitel durch diese nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt.Nach Eintritt der Bedingungen des Absatz 4, können die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach Paragraph eins, erleiden, nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die nach Absatz 2, Ziffer 2, im Angebot ausgewiesen wurde. Die Rechtswirkungen treten auch ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und der Erwerb der Schuldtitel durch diese nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt.
(6)Absatz 6,Auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, mit nach Abs. 2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dassAuf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, mit nach Absatz 2, auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass
1.Ziffer einsdie nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber das Angebot zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat,
2.Ziffer 2den Inhabern, die das Angebot abgelehnt haben, weiterhin gegen den Rechtsträger, der aus dem jeweiligen Schuldtitel vertraglich verpflichtet ist, ein Anspruch in Höhe dieses Schuldtitels zukommt und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs. 2 Z 2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht undden Inhabern, die das Angebot abgelehnt haben, weiterhin gegen den Rechtsträger, der aus dem jeweiligen Schuldtitel vertraglich verpflichtet ist, ein Anspruch in Höhe dieses Schuldtitels zukommt und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Absatz 2, Ziffer 2, ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht und
3.Ziffer 3in Bezug auf die Schuldtitel, für die das Angebot zum Erwerb von der qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber und allen anderen Inhabern befreit sind, für einen die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall aus den Schuldtiteln zu haften, gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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