§ 4 FinStaG Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

FinStaG - Finanzmarktstabilitätsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung. Soweit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

In Kraft seit 27.10.2008 bis 31.12.9999
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