§ 69 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte oder Diener des österreichischen Staates oder der österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen Gerichtsstand, den sie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist ein solcher nicht begründet oder noch nicht zu ermitteln, so ist für sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das k. und k. Ministerium des Äußeren seinen Sitz hat.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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