Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG
1.Ziffer einsfür die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG undfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und
2.Ziffer 2für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzesfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
a)Litera aan Werktagen0,5 vT
b)Litera ban Sonn- und Feiertagen0,7 vT.
In Kraft seit 22.04.2026 bis 31.12.9999
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