Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Absatz 2,Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
1.Ziffer einsin einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
2.Ziffer 2erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Absatz 3,Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 22.04.2026 bis 31.12.9999
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