§ 8f ISG

ISG - Impfschadengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.

(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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