§ 2 ISG

ISG - Impfschadengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsAls Entschädigung sind zu leisten:
    1. a)Litera aÜbernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
      1. 1.Ziffer einsärztliche Hilfe;
      2. 2.Ziffer 2Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
      3. 3.Ziffer 3Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
      4. 4.Ziffer 4Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
      5. 5.Ziffer 5die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
    2. b)Litera bÜbernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
    3. c)Litera cwiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
      1. 1.Ziffer einsBeschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
      2. 2.Ziffer 2Pflegezulage gemäß § 27 HVG;Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
    4. d)Litera dim Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
      1. 1.Ziffer einsSterbegeld gemäß § 30 HVG;Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
      2. 2.Ziffer 2Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
      3. 3.Ziffer 3Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.Waisenrente gemäß Paragraphen 32,, 38 bis 41 HVG.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes istAbweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
    1. a)Litera aBeschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
    2. b)Litera bfür Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
    3. c)Litera cfür die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
    zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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