§ 77 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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